Aus den Erwägungen "2. a) Gemäss Art. 24 Abs. l des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebietes nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Bauten und Anlagen gelten als standortgebunden, wenn sie aus objektiven Gründen auf einen Standort ausserhalb des Baugebietes zwingend angewiesen sind (BGE 114 Ib 186 f.). Dabei kann es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (BGE 116 Ia 230).