{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-07-06", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Landwirtschaftsgebie_1994-07-06.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-07-06-landwirtschaftsgebiet.pdf", "Checksum": "40445b6eed867a2a25a858c84959046e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Landwirtschaftsgebiet"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.07.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.07.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.07.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist unzulässig, in der Bauzone gelegene (zonenkonforme) Bauten und Anlagen durch nicht standortgebundene zusätzliche Bauten jenseits der Zonengrenze zu erweitern. 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Die\nBesitzstandsgarantie bezieht sich auf Bauten, die rechtmässig erstellt wurden, aber\nnachträglich zonen- oder sonstwie rechtswidrig geworden sind.\n\nSachverhalt\nDie beabsichtigte Sitzplatzverglasung eines Einfamilienhaus-Sitzplatzes liegt hauptsächlich innerhalb des Baugebiets; ein\nStück der Verglasung befindet sich jedoch ausserhalb des Baugebiets.\n\nAus den Erwägungen\n\"2.\na)\nGemäss Art. 24 Abs. l des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und\nAnlagen ausserhalb des Baugebietes nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der\nBauzonen erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Bauten und\nAnlagen gelten als standortgebunden, wenn sie aus objektiven Gründen auf einen Standort ausserhalb des Baugebietes\nzwingend angewiesen sind (BGE 114 Ib 186 f.). Dabei kann es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche\ndes Einzelnen noch auf die Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (BGE 116 Ia 230).\n\nBauten und Anlagen gelten als negativ standortgebunden, wenn ihre Auswirkungen die allgemeine Siedlungsnutzung so\nintensiv beeinträchtigen würden, dass sie im Baugebiet überhaupt nicht oder nur unter übermässig erschwerten\nBedingungen zugelassen werden könnten (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, herausgegeben\nvom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Raumplanung, 1981, N. 17 zu Art. 24). Als positiv\nstandortgebunden gelten Bauten und Anlagen, die aus naturbedingt-technischen oder objektiven betrieblichen Gründen\noder aufgrund eines sonstigen qualifizierten Bedürfnisses auf einen Standort ausserhalb des Baugebietes angewiesen\nsind. Ein anerkanntes Bedürfnis für die Inanspruchnahme von Land ausserhalb der Bauzonen kann vor allem bei\nbetriebsnotwendigen landwirtschaftlichen Bauten gegeben sein. Bauten, die dem allgemeinen Siedlungsbau zuzurechnen\nsind, gehören demgegenüber in die Bauzone (AGVE 1981 S. 229 f.).\n\nDie Sitzplatzverglasung stellt klarerweise eine Baute dar, die zum allgemeinen Siedlungsbereich zu zählen ist und keinen\nStandort ausserhalb des Baugebietes beanspruchen kann. Das Bauvorhaben kann demnach nicht gestützt auf Art. 24\nAbs. 1 RPG bewilligt werden.\n\nb)\nDas kantonale Recht kann gestatten, bestehende (standortwidrig gewordene) Bauten und Anlagen ausserhalb des\nBaugebietes zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der\nRaumplanung vereinbar ist (Art. 24 Abs. 2 RPG). Gemäss § 68 Abs. 1 BauG dürfen bestehende, rechtmässig erstellte\nund genutzte Bauten, die den neuen Vorschriften widersprechen, unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.\nRechtmässig erstellte, zonenwidrige Bauten ausserhalb des Baugebietes dürfen zudem nach § 70 Abs. 4 lit. b BauG über\ndas bestehende Gebäude hinaus erweitert werden, soweit die Anforderungen an eine zeitgemässe Wohnung dies\nverlangen. Diese Rechtslage entspricht der von den Verwaltungsbehörden vor Inkrafttreten des geltenden Baugesetzes\n(am 1. April l994) entwickelten Praxis. Danach können An- oder Nebenbauten für Einrichtungen, die zum allgemeinen\nWohnstandard gehören und im Gebäude selbst keinen Platz finden, bewilligt werden (AGVE 1989 S. 534).\n\nEs ist aber unzulässig, in der Bauzone gelegene (zonenkonforme) Bauten und Anlagen durch nicht standortgebundene\nzusätzliche Bauten jenseits der Zonengrenze zu erweitern. Die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 ff. BauG bezieht sich\nauf Bauten, die nachträglich zonen- oder sonstwie rechtswidrig geworden sind. Im Bereich des eingezonten\nSiedlungsgebietes ist es jedoch allein Sache des Zonenplangesetzgebers, legitimen Erweiterungsbedürfnissen durch\nAnpassung der Zonengrenzen im Rahmen des Möglichen Rechnung zu tragen (AGVE 1986 S. 580 f.). Für den\nvorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sitzplatzverglasung auch nicht gestützt auf die Bestimmungen über die\nBesitzstandsgarantie (Art. 24 Abs. 2 RPG, §§ 68 ff. BauG) bewilligt werden kann.\"\n\nEntscheid des Regierungsrats vom 06.07.1994 in Sachen R.\n"}