Nach einer vertieften rechtlichen Prüfung gelangt das Baudepartement in Übereinstimmung mit dieser Meinung zur Auffassung, dass das Baudepartement jedenfalls unter dem neuen Baugesetz nicht zuständig ist, eine Zustimmung gemäss § 75 BauG zu überprüfen. Auch wenn das Baugesetz das Verfahren der Zustimmung nicht ausdrücklich regelt, so versteht sich von selbst, dass das durchführende Organ verpflichtet ist, den anderen Beteiligten die Zustimmung in geeigneter Weise mitzuteilen (öffentliche Auflage oder individuelle Zustellung [vgl. § 78 Abs. 1 BauG]), denn diese müssen aufgrund des Veränderungsverbots grundsätzlich nicht mit einer Veränderung rechnen.