{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2000-05-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Landumlegung_2000-05-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2000-05-18-landumlegung.pdf", "Checksum": "51254d2e94d9773c9f91109b9e888575"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Landumlegung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befindet sich eine Bauparzelle in einem Landumlegungsperimeter, so ist für eine Überbauung - nebst einer Baubewilligung - die Zustimmung des durchführenden Organs der Landumlegung nötig (§ 75 Abs. 1 BauG)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:24", "Checksum": "c228393bbd059e083abe3d564f9344c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.2000\nRegeste:\nBefindet sich eine Bauparzelle in einem Landumlegungsperimeter, so ist für eine Überbauung - nebst einer Baubewilligung - die Zustimmung des durchführenden Organs der Landumlegung nötig (§ 75 Abs. 1 BauG).\n\nLandumlegung\nBefindet sich eine Bauparzelle in einem Landumlegungsperimeter, so ist für eine\nÜberbauung - nebst einer Baubewilligung - die Zustimmung des durchführenden Organs\nder Landumlegung nötig (§ 75 Abs. 1 BauG).\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n2. b)\nDie Bauparzelle liegt im Perimeter des Landumlegungsverfahrens \"Kernzone\", das der Gemeinderat W. mit Beschluss\nvom 3. Februar 1998 eingeleitet hat. Nach Einleitung des Landumlegungsverfahrens bedürfen tatsächliche Änderungen\nan den einbezogenen Grundstücken der Zustimmung des durchführenden Organs (§ 75 Abs. 1 BauG). Die Errichtung\neiner Baute und damit auch die Erteilung der Baubewilligung gelten als tatsächliche Änderung (vgl. Erich Zimmerlin,\nKommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, § 179 N 1). Die angefochtene Verfügung enthält\nnicht nur eine Baubewilligung, sondern gleichzeitig auch die Zustimmung des Gemeinderats W. gemäss § 75 Abs. 1\nBauG zum Bauprojekt, auch wenn die Zustimmung im Dispositiv nicht ausdrücklich erteilt wird, sondern nur implizit, wie\nsich aus den gemeinderätlichen Erwägungen (...) ergibt. Der Gemeinderat hat seine Zustimmung jedoch nicht als\nBaupolizeibehörde erteilt, sondern als durchführendes Organ im Landumlegungsverfahren (...).\n\nDie Beschwerdeführerin macht (...) eine Verletzung von § 75 BauG geltend. Es fragt sich, ob die Zustimmungsverfügung\ngemäss § 75 BauG im Verfahren korrekt erfolgt ist, ob dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden kann und welche\nInstanz das Rechtsmittel zu beurteilen hat. § 78 BauG, der den Rechtsschutz im Landumlegungsverfahren mittels\nEinsprachemöglichkeiten regelt und festlegt, dass die Einspracheentscheide mit Beschwerde an die\nSchätzungskommission nach Baugesetz weitergezogen werden können, äussert sich dazu nicht. Soweit ersichtlich, hat\ndas Baudepartement diese Fragen erst einmal (allerdings unter dem alten Baugesetz), die Schätzungskommission bisher\nnoch nie, entscheiden müssen. Das Baudepartement hielt sich im Entscheid Nr. 314 vom 27. November 1978 i.S. F. I.\n(publiziert in Mitteilungen des Baudepartements [MBD] Nr. 9, S. 81) für zuständig, das Veränderungsverbot zu\nüberprüfen, weil es sich um ein vom Gemeinderat abgewiesenes Baugesuch handle, ohne jedoch die Fragen näher zu\nprüfen. Vorliegend führte die Rechtsabteilung mit dem Präsidenten der Schätzungskommission einen\nMeinungsaustausch durch. Der Präsident der Schätzungskommission kam unpräjudiziell zum Schluss, dass die\nSchätzungskommission zuständig sei. Nach einer vertieften rechtlichen Prüfung gelangt das Baudepartement in\nÜbereinstimmung mit dieser Meinung zur Auffassung, dass das Baudepartement jedenfalls unter dem neuen Baugesetz\nnicht zuständig ist, eine Zustimmung gemäss § 75 BauG zu überprüfen. Auch wenn das Baugesetz das Verfahren der\nZustimmung nicht ausdrücklich regelt, so versteht sich von selbst, dass das durchführende Organ verpflichtet ist, den\nanderen Beteiligten die Zustimmung in geeigneter Weise mitzuteilen (öffentliche Auflage oder individuelle Zustellung [vgl.\n§ 78 Abs. 1 BauG]), denn diese müssen aufgrund des Veränderungsverbots grundsätzlich nicht mit einer Veränderung\nrechnen. Der Betroffene muss dagegen Beschwerde erheben können (§ 38 VRPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauG;\nvgl. AGVE 1996, S. 455). Da alle aufgezählten wesentlichen Entscheidungen im Landumlegungsverfahren mit\nBeschwerde an die Schätzungskommission weitergezogen werden können (§ 78 Abs. 2 BauG) und die Zustimmung\ngemäss § 75 BauG faktisch ebenfalls grosse Auswirkungen auf die Landumlegung haben kann, ist es naheliegend, dass\ndie Schätzungskommission auch Beschwerdeinstanz gegen die Zustimmung ist, und nicht das Baudepartement. (...) Ob\ndem Beschwerdeverfahren ein Einspracheverfahren vorangeht oder nicht, d.h. ob die Aufzählung in § 78 Abs. 1 lit. a\nBauG abschliessend ist, (...) hat die Schätzungskommission zu entscheiden.\n\nNach Auffassung des Baudepartements hätte der Gemeinderat korrekterweise den Entscheid über die Zustimmung\ngemäss § 75 BauG mit einer separaten Verfügung oder jedenfalls in einer eigenen Ziffer im Dispositiv der Baubewilligung\neröffnen und ihn mit einer separaten Rechtsmittelbelehrung mit der Schätzungskommission als Beschwerdeinstanz\nversehen müssen. Möglicherweise wäre die Zustimmung gemäss § 75 BauG aufzulegen bzw. allen Grundeigentümern im\nUmlegungsperimeter zu eröffnen gewesen, bevor der Gemeinderat über die Baubewilligung befand (vgl. Amtsbericht des\nObergerichts des Kantons Schaffhausen 1997, S. 117; BGE 114 Ib 230). Dass dies nicht so geschehen ist, ändert\njedoch an der Frage der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz nichts. (...)\n\nc)\nDie Beschwerdeführerin macht zu Antrag B keinerlei baurechtliche Einwände geltend, sondern nur Einwände aus § 75\nBauG. Somit ist Antrag B der Beschwerde der Schätzungskommission zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung zu\nüberweisen. (...)\n\nEntscheid des Baudepartements vom 18.05.2000 in Sachen X.\n"}