Dasselbe gilt bei der oben beschriebenen Limitierung der Öffnungszeiten. Die Öffnungszeiten könnten zwar ohne grossen Aufwand zusätzlich limitiert werden. Eine wesentliche Reduktion wäre allerdings nur bei einer wesentlichen zusätzlichen Kürzung der Öffnungszeiten möglich. Eine solche Verminderung der Öffnungszeiten aber würde den Tierhaltern den Kontakt mit ihren Tieren auf ein Minimum reduzieren, bei dem die Interessen der Tierhalter nicht mehr gebührend berücksichtig wären und käme einem faktischen Nutzungsverbot gleich. Es sind deshalb keine zusätzlichen Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips zu verfügen. Stichwörter: Lärmimmissionen