Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls noch weitere Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips zu verfügen sind (s. Ziffer 3d/aa). Es wurde bereits gesagt, dass bei einer Versetzung der Voliere höchstens noch geringfügige Immissionen zu erwarten sind, so dass der Effekt einer allfälligen weiteren Massnahme bestenfalls nur noch geringfügig wäre. Die Prüfung weiterer Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips kann deshalb bei Versetzung der Voliere entfallen. Diese liessen sich nur dann rechtfertigen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreicht werden könnte (BGE 127 II 318). Dasselbe gilt bei der oben beschriebenen Limitierung der Öffnungszeiten.