Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 1984, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, Bd. 84, 1985, S. 246). Konkrete Schliesszeiten bzw. Zeiten, in denen die Vögel sich im Freien aufhalten durften, wurden nur im letztgenannten Fall verfügt, in denen übrigen Fällen wurde der Fall zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Obergericht Zürich gestattete der Halterin von zwei Graupapageien und einem Nymphensittich, ihre Tiere an den Werktagen von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr ins Freie zu führen. An Sonn- und Feiertagen mussten die Vögel im Haus bleiben.