Immissionsbeschränkende Massnahmen im Sinne von Schliessungszeiten für die Voliere im Sommer als Alternative zur oben erwähnten Versetzung sind deshalb ebenfalls denkbar. So sind auch in der Gerichtspraxis eine Anzahl von ähnlich gelagerten Fällen bekannt, in denen die Immissionen der Vogelhaltung durch Einschränkung der Zeiten, in denen die Tiere sich im Freien aufhalten bzw. in offenen Räumen gehalten werden dürfen, auf ein erträgliches Mass reduziert wurden (z. B. VGE III/32 vom 18. Juni 2012, S. 16 f., Entscheid des Bundesgerichts 1A.134.2002 vom 17. Juli 2003, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19.10.1984, in: Basler Juristische Mitteilungen 1985, S. 321,