Das USG ist als öffentliches Recht zwingenden Charakters und steht nicht in der Disposition der Privaten (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/42 vom 23. August 2012, Erw. 3.5.). Entsprechend dieser Erörterungen ist die Verhältnismässigkeit der Versetzung der Voliere auf die Südseite der Liegenschaft zu bejahen. Der Aufwand für die Versetzung hält sich in einem überschaubaren Rahmen, so dass eine Frist von längstens zwei Monaten als angemessen erscheint. ee)