5 von 7 der bestehenden Lärmbelästigung zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert ("erheblich störend") müssen die Kosten der Versetzung von max. Fr. 6'000.- in den Hintergrund treten. Daran ändert auch die Einwilligung der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden zur Errichtung der Voliere nichts. Das USG ist als öffentliches Recht zwingenden Charakters und steht nicht in der Disposition der Privaten (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/42 vom 23. August 2012, Erw.