Ist die Grenze der Schädlichkeit oder Lästigkeit der Immissionen überschritten, entfällt grundsätzlich auch die Schranke der wirtschaftlichen Tragbarkeit für Emissionsbegrenzungsmassnahmen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist dennoch zu wahren. Insbesondere ist auch hier ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme für die Umwelt und der Schwere der damit verbundenen Nachteile – namentlich die Höhe der Kosten – zu wahren (SCHRADE/LORETAN, Art. 11, FN 43a und AGVE 2005, S. 186). Der Nutzen für die Umwelt, d.h. die Empfänger der Immissionen, ist in casu als erheblich einzustufen.