Die Liegenschaft der Beschwerdegegner würde den Lärm – und auch allfällige andere Emissionen wie Federn und Geruch – wirksam abschirmen. Dass damit das Problem nur verlagert würde, steht auch nicht zu befürchten, da die Parzelle der Beschwerdeführenden an die Landwirtschaftszone grenzt und somit nicht mit ihrer Überbauung durch Wohnbauten zu rechnen ist.