Die Verlegung der Voliere auf die Südseite der Liegenschaft der Beschwerdegegner wird als Massnahme im Bericht des Lärmschutzexperten vorgeschlagen und von den Beschwerdeführenden beantragt. Zweifellos wäre diese Massnahme geeignet, die Immissionen auf die benachbarten Grundstücke, insbesondere dasjenige der Beschwerdeführenden, auf ein geringfügiges Mass zu reduzieren. Die Liegenschaft der Beschwerdegegner würde den Lärm – und auch allfällige andere Emissionen wie Federn und Geruch – wirksam abschirmen.