Nach Aussagen des Lärmschutzexperten anlässlich des Augenscheins wäre eine Lärmschutzwand nicht zweckmässig. Diese müsste sehr hoch und breit sein und wäre kaum realisierbar. Sie hätte überdies einen beträchtlichen Schattenwurf zur Folge. Aufgrund der angetroffenen Verhältnisse am Augenschein werden diese Einschätzungen von der Beschwerdeinstanz geteilt. dd)