Auch bei einer rechtskräftig bewilligten Anlage können emissionsbegrenzende Massnahmen angeordnet werden, wenn nachträglich unzulässige Emissionen verursacht werden und die Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zumutbar sind (Robert Wolf, Art. 25, FN 44, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Schulthess Polygraphischer Verlag, 2. Auflage, 2003). Die Rechtskraft der Bewilligung hat allerdings zur Folge, dass in der Regel eine Beseitigung der Anlage nicht mehr in Frage kommt. Damit gleichzusetzen wäre in casu ein Nutzungsverbot. Dies ist bei der nachfolgenden Prüfung möglicher Massnahmen zu berücksichtigen.