Bei der Bezeichnung der sensiblen Personengruppen stützt er sich auf Art. 13 Abs. 2 USG, wonach der Bundesrat für die Beurteilung von schädlichen oder lästigen Immissionen auch Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen hat. Obwohl nur der Bundesrat ausdrücklich als Adressat genannt ist, gilt die darin enthaltene Anweisung auch für alle Vollzugsbehörden, die Immissionen zu beurteilen haben, für die keine Immissionsgrenzwerte bestehen (SCHRADE/LORETAN, Art. 13, FN 15, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Schulthess Polygraphischer Verlag, 2. Auflage, 2003).