Der Schallpegel habe sich zwischen 52 und 55 dB(A) bewegt. Mit Hilfe einer Beurteilungsmethode der Störwirkung von Vogelgezwitscher ("Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm", Fassung für die Vernehmlassung bis Dezember 2012, herausgegeben vom BAFU, Bern 2011) und den Angaben der Beschwerdeführenden habe er die Situation beurteilt.