Nachdem die Voliere 1994 erstellt wurde, gilt sie als neue Anlage im Sinne des USG (Art. 25 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 LSV). Die Voliere muss deshalb hinsichtlich Lärm den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV genügen, das heisst die Vogelhaltung muss mangels unmittelbar anwendbarer Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2005, Nr. 102, E. 5a; AGVE 2005, S. 174 ff., E. 3.3.1.)