{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2013-05-03", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_L-rmimmissionen_2013-05-03.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2013-05-03-ebvu-vogelvoliere.pdf", "Checksum": "a73788bc46320b568e985f3d0fadfe62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Lärmimmissionen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.05.2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.05.2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.05.2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "achträgliche Beurteilung der Lärmimmissionen einer rechtskräftig bewilligten Vogelvoliere; Massnahmen bei \"erheblicher Störung\" – Zu den Personengruppen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) zählen auch Personen, die nachts arbeiten und auf den Schlaf während des Tages angewiesen sind (Erw. 3d/bb)"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:18", "Checksum": "827504cb8eacea8fae692ded61ca5c0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.05.2013\nRegeste:\nachträgliche Beurteilung der Lärmimmissionen einer rechtskräftig bewilligten Vogelvoliere; Massnahmen bei \"erheblicher Störung\" – Zu den Personengruppen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) zählen auch Personen, die nachts arbeiten und auf den Schlaf während des Tages angewiesen sind (Erw. 3d/bb)\n\nLärmimmissionen\n– Nachträgliche Beurteilung der Lärmimmissionen einer rechtskräftig bewilligten Vogelvoliere; Massnahmen bei \"erheblicher Störung\"\n– Zu den Personengruppen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) zählen\nauch Personen, die nachts arbeiten und auf den Schlaf während des Tages angewiesen\nsind (Erw. 3d/bb)\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 3. Mai 2013 (BVU-\nRA.12.781)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n\nd)\n\naa)\n\nIn materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die von der Voliere ausgehenden Emissionen gegen das\nUmweltschutzgesetz bzw. seine Nebenerlasse verstossen.\n\nDas Umweltschutzgesetz will, entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 74 Abs. 1 BV), den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1\nAbs. 1 USG). Das USG will dabei kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmengesetz sein, das\nseinem Konzept nach die Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage stellt; die Nachfrage soll nicht untersagt, sondern befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (Pra 80/1991, S. 179; BGE 124 II\n233). In diesem Sinne sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, unabhängig von\nder bestehenden Umweltbelastung frühzeitig so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich\nmöglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2\nUSG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV; siehe BGE 126 II 305 ff. und 118 Ib 238 sowie AGVE\n2005 S. 174, je mit Hinweisen). Mit der Postulierung des Vorsorgeprinzips soll die Umweltbelastung\npräventiv möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten werden; im\nRahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips ist mit Massnahmen bei der Quelle alles technischbetrieblich Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare zu unternehmen, ohne dass in jedem Einzelfall\neine konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein muss (AGVE 2005, S. 174, AGVE 1999,\nS. 273). Derartige Emissionsbegrenzungen können u.a. baulicher oder betrieblicher Art sein (Art. 12\nAbs. 1 lit. b und c USG; AGVE 2005, S. 174 f.). Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf\nUnternehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d.h. gewinnorientiert,\nbetrieben werden. Gehen die beanstandeten Emissionen von anderen Quellen aus, so fällt das erwähnte Beurteilungskriterium dahin und sind allfällige wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der\nallgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten (AGVE 2005, S. 174 ff.; BGE 127 II 318 mit\nHinweisen).\n\nNachdem die Voliere 1994 erstellt wurde, gilt sie als neue Anlage im Sinne des USG (Art. 25 Abs. 1\nUSG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 LSV). Die Voliere muss deshalb hinsichtlich Lärm den Anforderungen von\nArt. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV genügen, das heisst die Vogelhaltung muss mangels unmittelbar\nanwendbarer Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis\n2005, Nr. 102, E. 5a; AGVE 2005, S. 174 ff., E. 3.3.1.). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob\ndas störende Vogelgezwitscher gestützt auf das oben beschriebene Vorsorgeprinzip zusätzlich begrenzt werden muss.\n\nOb die Laute der exotischen Vögel im Sinn dieser Bestimmungen die Bevölkerung erheblich stören,\nkann sich nicht allein nach dem Empfinden einzelner Nachbarn richten. Richtschnur ist vielmehr eine\nobjektive Lärmempfindlichkeit. Fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten,\nmuss der Richter ohne Rückgriff auf diese im Einzelfall auf Grund richterlicher Erfahrung beurteilen,\nob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit\nseines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise Lärmvorbelastung der Zonen, in\nder Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Schallpegelmessungen können möglicherweise eine\ngewisse Hilfestellung geben; sie sind jedoch angesichts des Fehlens gesicherter Grenzwerte bloss\nvon untergeordneter Bedeutung. Der Richter hat dabei die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu\nbeurteilen.\n\nbb)\n\nDer Lärmexperte des BVU führt in seinem Fachbericht aus, dass er am 17. August 2012 von\n05.30 Uhr bis 06.15 Uhr und um 08.00 Uhr eine Begehung zur Beurteilung der Lärmimmissionen\nvornahm. Dafür begab er sich auf den Gartensitzplatz der Beschwerdegegner. Von diesem Ort aus\nhabe zum früheren Zeitpunkt kein Vogelgezwitscher aus der Voliere festgestellt werden können. Um\n08.00 Uhr jedoch seien die Vögel aus der Voliere gut hörbar gewesen, \"ein mehr oder weniger permanentes Gezwitscher\". Nur zur Orientierung sei der Schallpegel des Gezwitschers zwei Minuten\nlang gemessen worden. Der Schallpegel habe sich zwischen 52 und 55 dB(A) bewegt. Mit Hilfe einer\nBeurteilungsmethode der Störwirkung von Vogelgezwitscher (\"Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe\nim Umgang mit Alltagslärm\", Fassung für die Vernehmlassung bis Dezember 2012, herausgegeben\nvom BAFU, Bern 2011) und den Angaben der Beschwerdeführenden habe er die Situation beurteilt.\n\n"}