{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2008-11-25", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_L-rmimmissionen_2008-11-25.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2008-11-25-laermimmissionen-ebvu.pdf", "Checksum": "6a163a067212e0df3b15e843835811d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Lärmimmissionen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.11.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.11.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.11.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (1. Januar 1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Planungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das Gebäude selbst früher erstellt worden ist."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:21", "Checksum": "2992ee4fb64733cb89f8387afa433083", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 25.11.2008\nRegeste:\nEine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (1. Januar 1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Planungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das Gebäude selbst früher erstellt worden ist.\n\nLärmimmissionen\n\nEine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (1. Januar\n1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Planungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das Gebäude selbst früher erstellt worden\nist.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 25. November 2008 i.S. S. gegen den Gemeinderat\nWindisch.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) … Die bundesrätliche Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) legt für Nutzungszonen nach Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979\n(Raumplanungsgesetz, RPG) Empfindlichkeitsstufen (ES) fest (Art. 43 LSV). Für Wohnzonen gilt\ndie ES II. Für den Lärm von Heizungen hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte erlassen (Anhang\n6 LSV). Diese sind unterteilt in Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte. Neue Anlagen haben den strengsten Wert, den Planungswert einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei der Heizung um eine Neuanlage im Sinne dieser Bestimmung handle, weil die Liegenschaft bei Inkrafttreten der LSV am 1. April 1987 bereits bestanden habe.\nb) Ausgehend von der Zielsetzung der Umweltschutzvorschriften, nämlich Menschen, Tiere und\nPflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), werden von ihnen alle Einrichtungen erfasst, die sich\nnachteilig auswirken können. Es ist deshalb unerheblich, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt des\nInkrafttretens der LSV bereits bestand. Die Heizungsanlage als solche gilt als Anlage im Sinne von\nArt. 7 Abs. 7 USG. Dafür spricht der Umstand, dass Heizungen in der LSV im Katalog der Anlagen\nmit Belastungsgrenzwerten aufgeführt werden (Anhang 6; vgl. auch AGVE 2001, S. 285 f.). Die\nLSV, in welcher der Bundesrat Belastungsgrenzwerte für Heizungsanlagen erlassen hat, ist am 1.\nApril 1987 in Kraft getreten. Die heute in Betrieb stehende Heizung wurde 1994 installiert. Sie gilt\ndeshalb als neue Anlage im Sinne des Umweltschutzrechts und demzufolge hat sie die Planungswerte einzuhalten. Der Gemeinderat ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass für die Nacht\nein Belastungsgrenzwert von 45 dB(A) gilt.\n\nStichwort: Lärmimmissionen\n"}