Lärmimmissionen Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (1. Januar 1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Planungswerte der Lärm- schutzverordnung einhalten, auch wenn das Gebäude selbst früher erstellt worden ist. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 25. November 2008 i.S. S. gegen den Gemeinderat Windisch. Aus den Erwägungen 3. a) … Die bundesrätliche Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) legt für Nut- zungszonen nach Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) Empfindlichkeitsstufen (ES) fest (Art. 43 LSV). Für Wohnzonen gilt die ES II. Für den Lärm von Heizungen hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte erlassen (Anhang 6 LSV). Diese sind unterteilt in Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte. Neue An- lagen haben den strengsten Wert, den Planungswert einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die Be- schwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei der Heizung um eine Neuanlage im Sinne dieser Be- stimmung handle, weil die Liegenschaft bei Inkrafttreten der LSV am 1. April 1987 bereits bestan- den habe. b) Ausgehend von der Zielsetzung der Umweltschutzvorschriften, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkun- gen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), werden von ihnen alle Einrichtungen erfasst, die sich nachteilig auswirken können. Es ist deshalb unerheblich, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LSV bereits bestand. Die Heizungsanlage als solche gilt als Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Dafür spricht der Umstand, dass Heizungen in der LSV im Katalog der Anlagen mit Belastungsgrenzwerten aufgeführt werden (Anhang 6; vgl. auch AGVE 2001, S. 285 f.). Die LSV, in welcher der Bundesrat Belastungsgrenzwerte für Heizungsanlagen erlassen hat, ist am 1. April 1987 in Kraft getreten. Die heute in Betrieb stehende Heizung wurde 1994 installiert. Sie gilt deshalb als neue Anlage im Sinne des Umweltschutzrechts und demzufolge hat sie die Planungs- werte einzuhalten. Der Gemeinderat ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass für die Nacht ein Belastungsgrenzwert von 45 dB(A) gilt. Stichwort: Lärmimmissionen