Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, können die Beschwerdeführenden darüber hinaus also nicht verlangen, die Parkplätze müssten an einem von ihnen zu bestimmenden Standort realisiert werden. Dies hängt damit zusammen, dass innerhalb von Bauzonen lediglich zu prüfen ist, ob die betreffende Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]; vgl. auch § 8 BNO), und es nicht wie bei (zonenwidrigen) Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets des Nachweises einer relativen Standortgebundenheit bedarf, d.h. besonders wichtiger und objektiver Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen