{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2007-07-10", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_L-rmimmissionen_2007-07-10.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2007-07-10-laermimmissionen-ebvu.pdf", "Checksum": "28a4ff428478149b68e94d6777e020a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Lärmimmissionen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.07.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.07.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.07.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erweist sich eine Parkierungsanlage innerhalb Baugebiet als baurechtskonform, kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden, nach Alternativstandorten zu suchen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:22", "Checksum": "9e536db67c47ffedd77d17d3d695778b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.07.2007\nRegeste:\nErweist sich eine Parkierungsanlage innerhalb Baugebiet als baurechtskonform, kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden, nach Alternativstandorten zu suchen.\n\nLärmimmissionen\nErweist sich eine Parkierungsanlage innerhalb Baugebiet als baurechtskonform, kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden, nach Alternativstandorten zu suchen.\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 10. Juli 2007 i.S. S. gegen die Einwohnergemeinde Widen.\n\nSachverhalt\n\nDer Gemeinderat Widen erteilte der Einwohnergemeinde die Baubewilligung zur Schaffung\nvon 23 zusätzlichen Parkfeldern in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Sie werden\nbenötigt, wenn in der näheren Umgebung Grossanlässe durchgeführt werden. Eine dagegen\nerhobene Beschwerde wies das BVU ab.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. (…) Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt\nwird, dass dem ihr zugrunde liegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen, was unter anderem bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht, wenn alle (öf-\nfentlich-rechtlichen) Voraussetzungen erfüllt sind (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 152 N 5 mit Hinweisen; Peter Hänni,\nPlanungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 306 f.; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 247 f.; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III/82 vom 31. August 2005 i.S. R.). Zu diesen Voraussetzungen gehört bei einer Anlage der zu beurteilenden Art, welche innerhalb der Bauzonen erstellt werden soll, dass sie den Anforderungen der Baugesetzgebung und Umweltschutzgesetzgebung entsprechen muss, nicht aber die Prüfung bzw. Evaluierung von Alternativstandorten.\nSofern diese Anforderungen erfüllt sind, können die Beschwerdeführenden darüber hinaus\nalso nicht verlangen, die Parkplätze müssten an einem von ihnen zu bestimmenden Standort\nrealisiert werden. Dies hängt damit zusammen, dass innerhalb von Bauzonen lediglich zu\nprüfen ist, ob die betreffende Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht\n(Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG;\nSR 700]; vgl. auch § 8 BNO), und es nicht wie bei (zonenwidrigen) Bauvorhaben ausserhalb\ndes Baugebiets des Nachweises einer relativen Standortgebundenheit bedarf, d.h. besonders wichtiger und objektiver Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen\nStandorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. VGE III/82\nvom 31. August 2005, i.S. R., mit Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 II 68;\nBundesgericht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]\n105/2004, S. 103 ff.). Die Gemeinde als Bauherrschaft und Grundeigentümerin darf also innerhalb der Bauzonen einen nach ihrer Beurteilung günstigen Standort wählen, zumal die in\nder Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB geltenden Zonenvorschriften diesem Vorgehen nicht entgegenstehen. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen werden, erfüllen die Parkplätze die Anforderungen gemäss den massgeblichen baurechtlichen Vorschriften sowie der Umweltschutzgesetzgebung vollumfänglich, weshalb sich der gegen den\nStandort gerichtete Einwand der Beschwerdeführenden als unbegründet erweist.\n\nStichwörter: Immissionen\n"}