Dazu kann was folgt angeführt werden: Obschon das Polizeireglement vom Gemeinderat und nicht vom Stimmvolk beschlossen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass es Ausdruck der in der Gemeinde vorherrschenden Meinung ist, keine Einschränkungen von Weideglocken am Tag (inkl. sensiblen Tageszeiten und Sonn- und Feiertagen) vorzusehen. Eine solche Tradition rechtfertigt, Einschränkungen nur mit Zurückhaltung anzuordnen. Die abendliche Ruhephase und diejenige an Sonn- und Feiertagen ist auch nicht gleichbedeutend mit Nachtruhe, d.h. es sind geringere Anforderungen an das Ruhebedürfnis der Bevölkerung zu stellen als im Zeitraum nach 22 Uhr.