Es stellt sich die Frage, ob in sensiblen Tageszeiten (von 18.00 bzw. 20.00 bis 22 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen das Verbot der Nutzung von Weideglocken gerechtfertigt ist. Wie oben dargelegt (vgl. Ziff. 4) gilt in der Gemeinde A. keine sensible Tageszeit betreffend Weideglocken. Unter den gegebenen Umständen, bei welchen die Zeit von 07.00 bis 22.00 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen) als "normale" Tageszeit zu betrachten ist, ist angesichts der Tatsache, dass am Tag nach dem Fachbericht die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, allein zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips Massnahmen als angezeigt erscheinen.