Diese Vorbringen vermögen nicht darzutun, dass es auf den Weiden im umstrittenen Gebiet unumgänglich oder zumindest von wesentlichem Nutzen sein soll, dem Vieh in der Nacht Glocken umzuhängen. Es dürfte äusserst selten vorkommen, dass sich Kühe aus der umzäunten Weide entfernen und entlaufen, ansonsten wohl eine andere Art des Zauns gewählt würde. Ausserdem sollte es in einem solchen eher unwahrscheinlichen Fall  anders als möglicherweise in den Bergen  möglich sein, entlaufene Tiere auch ohne Glocken ohne besondere Schwierigkeiten wiederzufinden (vgl. dazu BGE 101 II 248 S. 251 ff.; BEZ 2016 Nr. 21, S. 5).