Zumal die Immissionen der Weideglocken nach dem oben Angeführten in der Nacht als erheblich störend und damit über den Immissionsgrenzwerten liegend beurteilt werden, sind Massnahmen angezeigt (vgl. zum Schutz der Nachtruhe vgl. auch EGV-SZ 2007, A 2.5, Erw. 2 ff. mit Hinweisen, etwa auf BGE 45 II 402 und 101 II 248, SJZ 88 [1992] Nr. 29). Mit dem Fachspezialisten wird in casu der Verzicht auf Weideglocken in der Zeit von 22 bis 07 Uhr als taugliche Massnahme erachtet. Dem Interesse an Ruhe ist jenes des Beschwerdegegners gegenüberzustellen. Er bringt gegen das beantragte Verbot des Tragens von Kuhglocken vor, es handle sich um ein traditionsreiches Kultur-