Die lärmrechtliche Beurteilung hat sodann von einer gewissen Dauerhaftigkeit zu sein und daher losgelöst von subjektiven Situationen zu erfolgen. Die Nachbarschaft der lärmverursachenden Anlage zu einzelnen Kranken etwa kann mithin nicht zu einer Änderung der lärmrechtlichen Beurteilung führen. Die Berücksichtigung etwa von kranken Personen dürfte daher allenfalls auf Fälle zugeschnitten sein, wo beispielsweise Krankenhäuser in einer für sie zu lärmtoleranten Zone gelegen sind.