Die Kühe weiden in der Nähe von Wohnhäusern (ES II) rund um die Uhr, d.h.  in normalen Arbeitszeiten (07h19h),  in sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) wie mittags 12h13h / abends 19h22h sowie an Wochenenden und  in der Nacht in der Zeit von 22h07h. Die Abschätzung der Störung in der Nachbarschaft durch das Weiden der Kühe haben wir im vorliegenden Fall nach der Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm (BAFU, 2014) vorgenommen. Diese Publikation bietet eine Grundlage für die Beurteilung von Lärmarten, für die keine Grenzwerte in der Lärmschutz-Verordnung festgelegt sind. Es unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden in der Suche nach einer Lösung bei Lärmkonflikten.