Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip die unnötigen Emissionen vermieden werden. Diese Grundsätze sind allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne unnötige Lärm völlig untersagt werden müsste und die Betroffenen überhaupt keine Belastung hinzunehmen hätten. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe (EGV-SZ 2018, B 8.4, 139, Erw. 2.2). 4 von 8 6. Lärmsituation