sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten (BGE 119 Ib 463, E. 4 ff.; BGE 118 Ib 234, E. 2b; BGE 126 II 366, E. 2d). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit.