15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (BGer 1C_550/2010 vom 25. März 2011, E. 2.2). Den örtlichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (BGE 126 II 300, E. 4c/dd; BGE 126 II 366, E. 2d; EGV-SZ 2018, B 8.4, 139, Erw. 2.4).