Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten, wie sie in den Anhängen 3-8 LSV festgelegt sind, so muss der Richter ohne Rückgriff auf diese im Einzelfall aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Die sinngemässe Anwendung von Grenzwerten gemäss Anhang 3-8 LSV ist dagegen unzulässig (BGE 123 II 325, E. 4/d/aa). Für die Lärmbelastung durch Kuhglocken hat der Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt, weshalb die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Kriterien der Art.