3 von 8 festzulegen, die höher bzw. tiefer als die Immissionsgrenzwerte sind. Solche Werte sind dazu bestimmt, einerseits die Beurteilung der Dringlichkeit einer Sanierung zu ermöglichen (siehe Art. 16 ff. USG) und anderseits den Schutz gegen den durch neue Anlagen erzeugten Lärm zu gewährleisten (BGE 123 II 12, E. 4a).