Art. 13 Abs. 1 USG beauftragt den Bundesrat, durch Verordnung Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen festzulegen. Das Bundesgesetz ermöglich dem Bundesrat zudem, für Lärmimmissionen Alarmwerte (Art. 19 USG) und Planungswerte (Art. 23 USG)