Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG muss der Lärm grundsätzlich durch Massnahmen an der Quelle (Emissionsbegrenzung) begrenzt werden. Art. 11 Abs. 2 USG bestimmt, dass unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Art. 11 Abs. 3 USG sieht zudem eine strengere Emissionsbegrenzung vor, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (EGV-SZ 2018, B 8.4, 139, Erw. 2.2).