Damit ist festzuhalten, dass die Weideglocken die entsprechenden Anforderungen nach Umweltschutzgesetzgebung (d.h. die Immissionsgrenzwerte und das Vorsorgeprinzip) einzuhalten haben, wobei für die Beurteilung die Zeit von 22 bis 7 Uhr als Nacht und die restliche Zeit als Tag zu betrachten ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Fachspezialist den Lärm auch für sensible Zeiten berechnet hat. 5. Vorsorgeprinzip / Belastungsgrenzwerte