Eher einschlägig ist § 14 Abs. 2, soweit Abs. 3 Weideglocken nicht zu Unrecht davon ausnimmt. Zumal das Polizeireglement die Weideglocken von der Einhaltung der Nacht- und Ruhezeiten dispensiert, Weideglocken aber wie oben dargelegt nicht generell von der Umweltschutzgesetzgebung ausgenommen werden können, gilt angesichts des soeben Ausgeführten und der den Gemeinden verbleibenden Regelungsbefugnis für die Weideglocken als Nacht die Zeit von 22 bis 7 Uhr (entsprechend § 14 Abs. 2 PolR) und sind keine weiteren Ruhe- oder Erholungszeiten zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 und 3 PolR).