Das kommunale Recht findet damit Anwendung, soweit es dasjenige des Bundesrechts verschärft oder ergänzt. Dies ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, in der Bestimmung des zeitlichen Rahmens der Nacht und der Nicht-Berücksichtigung von sensiblen Tageszeiten sowie Sonnund Feiertagen der Fall: In casu geht es bei § 14 Abs. 1 PolR um Arbeiten und daher ist diese Bestimmung wohl nicht anwendbar auf Tierglocken. Eher einschlägig ist § 14 Abs. 2, soweit Abs. 3 Weideglocken nicht zu Unrecht davon ausnimmt.