Weil die LSV für den Lärm etwa von Restaurants und Gartenwirtschaften keine Grenzwerte und daher auch keine Regelung über den Beginn der Nachtruhe enthält, erachtete es das Bundesgericht "nicht von vornherein unzulässig, hierfür die kommunale Lärmschutzverordnung heranzuziehen, als Ausdruck der in einer Gemeinde vorherrschenden Meinung oder Gepflogenheiten hinsichtlich des Ruhebedürfnisses der örtlichen Bevölkerung" (BGer 1A.282/2000 und 1A.286/2000 vom 15. Mai 2001, E. 4c). Allerdings wollte der Gesetzgeber im Bereich der Lärmbekämpfung offenbar eine systematische und einheitliche Regelung aufstellen, deren Grundsätze selbst in atypischen Situationen