Daraus hat es den Schluss gezogen, dass einer kommunalen Vorschrift, welche wie die vorliegende ausschliesslich der quantitativen Immissionsbegrenzung dient, neben denjenigen des eidgenössischen Bundesumweltrechts keine selbständige Bedeutung zukommt. Angesichts dieser Rechtsprechung können die Weideglocken nicht grundsätzlich gestützt auf § 14 Abs. 3 PolR von der Einhaltung der Bundesumweltschutzvorschriften (der Immissionsgrenzwerte und des Vorsorgeprinzips, vgl. oben unter Ziff. 3) dispensiert werden. Es stellt sich die Frage, welche Lärmwerte zu welchen Tageszeiten einzuhalten sind.