Das generelle Verbot i.S.v. § 14 PolR wird eingeschränkt, indem Kirchen- und Weidenglocken ausdrücklich davon ausgenommen werden (§ 14 Abs. 3 PolR). Der Gemeinderat hat gestützt auf § 14 Abs. 3 PolR die Weideglocken von der Einhaltung der Ruhezeiten dispensiert und folglich die Beschwerde abgewiesen. Es stellt sich die Frage, welche Bedeutung dieser Bestimmung neben dem Bundesumweltrecht zukommt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 28. August 2007 (WBE.2006.300) was folgt ausgeführt: