Bezüglich allgemeine zeitliche Einschränkungen bestimmt § 14 Abs. 1 PolR: In Wohngebieten oder auf Wohngebiete einwirkend ist während der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (samstags ab 18.00 Uhr) sowie ganztags an Sonn- und Feiertagen das Arbeiten mit Lärm verursachenden Geräten (z.B. Rasenmähen, Hämmern, Bohren, Fräsen, Motorsägen, Betrieb von Baumaschinen usw.) untersagt. Zusätzlich bestimmt § 14 Abs. 2 PolR: Von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist im Freien, in schlecht isolierten Räumen oder bei offenem Fenster jeglicher Lärm, der den Schlaf der Mitmenschen stören könnte, verboten.