Auf kommunaler Ebene verweist § 13 Abs. 1 des Polizeireglements der Gemeinde A. vom 7. Dezember 2009 (Polizeireglement, PolR) in Bezug auf Immissionen auf die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Umweltgesetzgebung. Dieser Bestimmung kommt somit keine selbständige Bedeutung zu. Bezüglich allgemeine zeitliche Einschränkungen bestimmt § 14 Abs. 1 PolR: