a und b und Art. 8 Abs. 1 LSV). Jedoch gilt es zu beachten, dass aus dem Vorsorgeprinzip nicht der Anspruch auf absolute Ruhe abgeleitet werden kann. Geringfügige, nicht erhebliche Störungen sind vielmehr hinzunehmen. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners existierte bereits vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985. Es ist damit nicht von einer neuen Anlage auszugehen. Folglich sind hinsichtlich der strittigen Lärmimmissionen das Vorsorgeprinzip zu beachten und die Immissionsgrenzwerte (in Bezug auf die Beschwerdeführenden) der ES II einzuhalten (Art. 8 und 13 LSV). 4. Verhältnis Bundesrecht – kantonales/kommunales Recht