25 USG, Art. 7 LSV). Für die Änderung bestehender ortsfester Anlage sieht die LSV vor, dass bei wesentlichen Änderungen der bestehenden Anlage gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden müssen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (BRGE III Nr. 0115/2015 vom 5. August 2015, Erw. 4.2.1). Kumulativ zu den Grenzwerten ist das sogenannte Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 11 USG zu beachten. Diesem zufolge sind Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 25 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b und Art. 8 Abs. 1 LSV).