Das Umweltschutzrecht sieht für Lärmimmissionen unterschiedliche Regelungen vor, je nachdem ob der Lärm von neuen oder von alten (vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestehenden) Anlagen ausgeht. Bestehende Anlagen haben grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 16 USG und 13 LSV), neue ortsfeste Anlagen hingegen die Planungswerte einzuhalten (vgl. Art. 25 USG, Art. 7 LSV).