Den Anlagen gleichgestellt sind u. a. Geräte, Maschinen und Fahrzeuge (Art. 7 Abs. 7 USG), die ausserhalb der Anlage eingesetzt werden und von einer gewissen umweltschutzrechtlichen Bedeutung sind (PETER M. KELLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A. 1998, Art. 7 Rz. 36 ff.). Wenn die Tiere auf Weiden, welche in unmittelbarerer Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb gelegen sind (wie in casu in einem Kreis von maximal 190 m vom Landwirtschaftsgebäude entfernt), grasen, ist der von den Kuhglocken ausgehende Lärm dem Landwirtschaftsbetrieb zuzurechnen und nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen zu beurteilen und allenfalls zu begrenzen (BRGE III Nr. 0115