Das Umweltschutzrecht des Bundes ist auf Lärm anwendbar, welcher beim Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt wird. Darunter fallen auch landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, einschliesslich das bewirtschaftete Land (MONIKA KÖLZ-OTT, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 397). Den Anlagen gleichgestellt sind u. a. Geräte, Maschinen und Fahrzeuge (Art. 7 Abs. 7 USG), die ausserhalb der Anlage eingesetzt werden und von einer gewissen umweltschutzrechtlichen Bedeutung sind (PETER M. KELLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A. 1998, Art. 7 Rz.