Lärmimmissionen von Kuhglocken – Anwendbarkeit des USG, Verhältnis zum Recht des Kantons und der Gemeinden (Erw. 3 f.) – Lärmbeurteilung bei Fehlen von Grenzwerten im Allgemeinen und bei Kuhglockenlärm im Besonderen (Erw. 6 f.) – Nutzungsverbot von Kuhglocken wegen starker Störung in der Nachtzeit (22 bis 7 Uhr), kein Nutzungsverbot für die Tageszeit, einschliesslich der sensiblen Tageszeit (1213 Uhr, 1922 Uhr sowie Sonn- und Feiertage), da der Lärm zu dieser Zeit weniger stark stört und allein das Vorsorgeprinzip eine solche Einschränkung nicht zulässt (Erw. 7) Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. April 2021 (EBVU 20.495)